Die Gemeinde Wöllstadt sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Mitarbeiter/in für das Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro
Wöllstadt in der Wetterau-Merkblatt für private Wasserzähler
Merkblatt für die Beantragung, den Einbau, die Unterhaltung und Eichung sowie Ablesung von privaten Wasserzählern
Definition:
Private Wasserzähler sind Zähler, die auf Antrag des Grundstückseigentümers zur Messung von nicht in das Kanalnetz geleiteten Frischwassermengen oder für Fremdwasser (aus Brunnen, Zisternen oder anderen Quellen entnommenes Wasser) das für die Hausinstallationen verwendet wird dienen. Die Bezeichnung „privat“ dient der Unterscheidung dieser Zähler von den sonst von der Gemeinde, zur Messung der bezogenen Gesamt-Frischwassermengen auf den Grundstücken eingesetzten Zählern.
Wichtig:
- Auch die privaten Wasserzähler dürfen nur von der Gemeinde eingebaut oder im Auftrag der Gemeinde von einer Fachfirma eingebaut werden. Die Gemeinde bestimmt die Einbaustelle des Zählers. Dieser wird von der Gemeinde verplombt.
- Alle Aufwendungen für die Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Gebührenpflichtige zu tragen.
- Die jährliche Ablesung der privaten Wasserzähler ist mit einer Gebühr belegt. Für Zwischenablesungen wird darüber hinaus eine gesonderte Gebühr erhoben.
- Leitungen, die der Förderung von Fremdwasser dienen, dürfen keine Verbindung mit den Leitungen der Frischwasserversorgung haben.
- Frischwassermengen, die über den privaten Zähler gemessen werden, dürfen nur für Zwecke genutzt werden, die auf Dauer eine Zuführung in das Kanalnetz der Gemeinde ausschließen.
- Der Missbrauch ist mit dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung vergleichbar und kann demgemäß strafrechtlich verfolgt werden.
- Im Zweifel trägt der Gebührenpflichtige die Beweislast für die ordnungsgemäße Verwendung dieser separat gezählten Frischwassermengen.
- Fremdwasser, das der Hausinstallation zugeführt, und durch seine Verwendung zu Schmutzwasser wird, ist zur ordnungsgemäßen Berechnung der Kanalbenutzungsgebühr zu messen. Die Umgehung des Abrechnungssystems stellt mindestens eine Ordnungswidrigkeit, bzw. kann im Einzelfall einen mit der Steuerhinterziehung vergleichbaren Straftatbestand erfüllen.
- Der Einbau eines privaten Wasserzählers ist bei der Gemeinde schriftlich, mit der Angabe des Verwendungszwecks (Zählung von Frischwasser oder Zählung von Fremdwasser, zu beantragen.
- Bei privaten Frischwasserzählern ist gleichzeitig die Verwendung des Wassers zu beschreiben.
- Die Absetzung der über den Privatzähler gemessenen Frischwassermengen bei der Kanalbenutzungsgebühr ist, innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Wöllstadt zu beantragen.
- Die Verwaltungsgebühren für den Einbau und die Ablesung der Zähler sind der jeweils geltenden Entwässerungssatzung der Gemeinde zu entnehmen.
- Die Kosten für den Wasserzähler und die Materialien für die Installation sind der Gemeinde in Höhe der ihr entstandenen Kosten zu erstatten. Die reinen Materialkosten (Mindestaufwand) betragen zurzeit ca. 100,- €; Stand Juli 2005
- Beim Einbau von Wasserzählern, wie auch bei jeder anderen Installation, die Berührung mit dem Trinkwassernetz erhält, sind die Vorschriften der Europäischen Trinkwasserverordnung und die Richtlinien der Deutschen Vereinigung der Gas- und Wasserwerker (DVGW) zu beachten. Dies bedeutet unter anderem, dass auch der Auslauf gegen Rückfluss zu schützen ist. Ein entsprechender Auslauf ist deshalb auch Bestandteil der Mindestausstattung für die Zulassung von privaten Wasserzählern.
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