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Auskunfts- und Übermittlungssperren

Nach den Bestimmungen des Hessischen Meldegesetzes (HMG) können Meldepflichtige auf Antrag (teilweise mit entsprechender Begründung) folgende Übermittlungssperren für ihre Person im Melderegister speichern lassen:

  • Adressbuchverlage
  • Alters- und Ehejubiläen
  • Totale Auskunftssperre bei Gefahr für Leben und Gesundheit
  • Parteien und Wählergruppen
  • öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
  • Internet
  • Direktwerbung/Recht auf informationelle Selbstbestimmung (§ 6 MRRG)
  • Bundesamt für Wehrverwaltung

     

 

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