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Ortsgericht für die Gemeinde Wöllstadt

Ortsgerichtsvorsteher
Horst Schweitzer

0151 14844943

Bürgerbüro
OT Nieder-Wöllstadt,
Frankfurter Straße 33

Öffnungszeiten: Donnerstags von 18:00 - 19:00 Uhr  

Ihr Besuch ist jedoch nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der u.a. Mobilnummer möglich.

In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte telefonisch an den Ortsgerichtsvorsteher, Herrn Horst Schweitzer, Mobil-Nr.: 0151 / 14844943.

Zuständigkeitsbereiche der Ortsgerichte:

  • Beglaubigung von Unterschriften
  • Unterschriftsbeglaubigung der Erteilung von Vollmachten (Einzel-, Spezial- oder Generalvollm.)
  • Beglaubigung der notwendigen Unterschriften bei
    • Eintragung der Löschung von Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuchs 
    • Eintragung oder Löschung von Grundschulden oder Hypotheken in Abteilung III des Grundbuchs
  • Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB bei Mitteilungen an das Vereinsregister
  • Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen an das Handelsregister
  • Nachlaßsicherung von Amts wegen (sofern ein Bedürfnis besteht, z.B. wenn Erben nicht vorhanden sind).
  • Beglaubigung der Unterschrift bei Anträgen an das Nachlaßgericht (Ausschlagung einer Erbschaft).

Das Ortsgericht erhebt eine Gebühr gemäß Kostenordnung, die vom Geschäftswert des Rechtsgeschäfts unabhängig ist. Für die Beglaubigung einer Unterschrift wird eine Gebühr von 6,00 € erhoben.

Das Ortsgericht Wöllstadt ist nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz berechtigt, die Wertschätzungen von Immobilien durchzuführen. Diese müssen im hiesigen Geschäftsbereich, also innerhalb der Gemarkung Wöllstadt, liegen. Hierzu zählen:

  • unbebaute Grundstücke
  • bebaute Grundstücke
  • Eigentumswohnungen

Beantragen kann die Schätzung grundsätzlich jeder Eigentümer / Miteigentümer der Immobilien. Es genügt ein Antrag mit folgendem Formular an das Ortsgericht Wöllstadt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Grundbuchauszug vom Amtsgericht
  • Brandkassenwert
  • Lageplan Katasteramt
  • Einheitswert Finanzamt

Das Ortsgericht setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung und vereinbart einen Termin zur Schätzung des Objektes.

Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Kostenordnung für Ortsgerichte erhoben, die abhängig vom Gesamtwert ist. Diese Gebühr ist bei der Aushändigung der Schätzurkunde zu entrichten.

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