Öffentliche Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 83 BauGB
Für die vereinfachte Umlegung im Bereich „Gießener Straße“ in der Gemarkung Ober-Wöllstadt wird nach § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch bekannt gemacht, dass am 03.03.2026 der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 19.02.2026 unanfechtbar geworden ist. Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile eingewiesen (§ 83 Abs. 2 Baugesetzbuch).
Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücken oder Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Sofern Grundstücksteile oder Grundstücke einem Grundstück zugewiesenen werden, werden sie Bestandteil dieses Grundstücks. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücke oder Grundstücksteile (§ 83 Abs. 3 Baugesetzbuch).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage nach dieser Bekanntgabe, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Umlegungsstelle, dem Gemeindevorstand der Gemeinde Wöllstadt, Paul-Hallmann-Straße 3, 61206 Wöllstadt, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Wöllstadt, den 21.03.2026
Gemeindevorstand der Gemeinde Wöllstadt
gez. Markus Schütz, Bürgermeister
