Astüberhänge im Gemeindegebiet
Aus aktuellem Anlass weist der Gemeindevorstand der Gemeinde Wöllstadt die Grundstückseigentümer*innen darauf hin, den von ihrem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Pflanzenwuchs zu entfernen.
Nach dem Hessischen Straßengesetz dürfen Bepflanzungen privater Grundstücke nicht in den öffentlichen Verkehrsbereich (Gehweg, Straße) überhängen. Dabei sind Gehwege in einer Höhe von 2,50 Meter und die Fahrbahn in einer Höhe von 4,50 Metern von allen Ästen und Sträuchern freizuhalten. Insbesondere darf der Pflanzenwuchs in keinem Fall Verkehrs- und Straßenschilder sowie die Straßenbeleuchtung verdecken. Die Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmer darf nicht beeinträchtigt werden.
Der Gemeindevorstand möchte zudem bereits frühzeitig daran erinnern, dass größere Rückschnitte während der Brut- und Setzzeit vom 01.03.2025 bis 30.09.2025 nicht durchgeführt werden dürfen. Form- und Pflegeschnitte sind jedoch gemäß Bundesnaturschutzgesetz auch in diesem Zeitraum zulässig.
Wöllstadt, den 19.02.2025
gez.
gez.
Roskoni
Bürgermeister