Leinenzwang für Hunde
Satzung über den Leinenzwang für Hunde während der Brut- und Setzzeit
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90) und des § 19 Absatz 5 Ziffer 3. des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG) vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 23.05.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Anleinpflicht für Hunde
(1) Gemäß § 19 Absatz 5 Ziffer 3 HeNatG wird hiermit die Verpflichtung ausgesprochen, Hunde während der Brut- und Setzzeit in den nach § 2 bestimmten Gebieten an der Leine zu führen.
(2) Die zulässige Höchstlänge der Leine beträgt 2 m. Sofern die Leine mit einer selbständigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind als Höchstlänge 10 m zugelassen.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 richten sich an die Person, die den Hund hält sowie an die Person, die zum maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Anleinpflicht nach § 1 gilt in der Flur (Feld, Forst und Brache) im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Wöllstadt.
(2) Feld im Sinne des Feld- und Forstschutzgesetzes sind Grundstücke, die zur Gewinnung von Früchten dienen, soweit es nicht als Forst anzusehen ist. Zum Feld gehören insbesondere Gartenanlagen aller Art, Obstanlagen, Baumschulen, Pflanz- und Saatkämpe, Wiesen und Weiden sowie Plätze, Gewässer, Wege und Gräben, die zur Benutzung bei dem Betrieb der Feldwirtschaft bestimmt sind.
(3) Forst im Sinne des Feld- und Forstschutzgesetzes sind unter Forstschutz stehende Grundstücke sowie Grundstücke, die wesentlich zur Erzeugung von Holz dienen oder bestimmt sind.
(4) Brache ist ein aus wirtschaftlichen oder regenerativen Gründen unbestellter Acker oder Wiese.
§ 3
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Anleinpflicht gilt während der Brut- und Setzzeit vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres.
§ 4
Ausnahmen
Die Anleinpflicht gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, Blindenhunde und Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres zweckentsprechenden Einsatzes oder ihrer Ausbildung sowie auf besonders ausgewiesenen bzw. gekennzeichneten Freilaufflächen für Hunde.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Absatz 1 Ziffer 12. Buchstabe b) HeNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 1 in den in § 2 genannten Gebieten Hunde nicht an der
Leine führt,
2. entgegen § 1 Absatz 2 die zulässige Höchstlänge der Leine überschreitet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 63 Absatz 2 HeNatG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 HeNatG der Gemeindevorstand der Gemeinde Wöllstadt.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.
Wöllstadt, den 20.06.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wöllstadt
Adrian Roskoni
Bürgermeister