Anzeigepflicht für Zweckfeuer
Die Gemeinde Wöllstadt informiert:
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist anzeigepflichtig aufgrund der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen.
Innerorts dürfen pflanzliche Abfälle generell nicht verbrannt werden!
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sollen in erster Linie im Rahmen der Grundstücksnutzung durch Verrotten, Kompostieren oder Einbringen in den Boden beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.
Pflanzliche Abfälle können außerhalb der Ortslage auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden.
Für forstliche Abfälle und Abfälle von Rebkulturen, Obstanlagen und sonstigen Abfällen sind die §§ 4 und 5 der Verordnung zu beachten.
Damit es durch diese sogenannten „Zweckfeuer“ zu keinen Fehlalarmierungen bei der Feuerwehr kommt, müssen solche Feuer bei der Gemeinde angezeigt werden. Die Mitarbeiter der Gemeinde leiten die Mitteilung an die Leitstelle des Wetteraukreises weiter.
Keine Zweckfeuer in diesem Sinne sind sogenannte Brauchtumsfeuer (Hutzel-, Oster-, Sonnenwendfeuer usw.), die jedoch auch bei der Gemeinde angezeigt werden müssen.
Folgendes ist zu beachten
1.) Anzeigepflicht
Die Feuerwehr ist vor jeder Verbrennung vorab zu informieren; dies geschieht durch das Ordnungswesen der Gemeinde Wöllstadt. Melden Sie Ihr Zweckfeuer daher 3 Arbeitstage vor dem Abbrenndatum bei der Gemeinde Wöllstadt an.
Das Anzeigeformular können Sie über www.woellstadt.de herunterladen.
Das Anzeigeformular können Sie über www.woellstadt.de herunterladen.
Sie erhalten es auch beim Ordnungsamt in der Paul-Hallmann-Straße 3 oder im Bürgerbüro in der Frankfurter Straße 33.
Die Anzeige muss enthalten:
- Genaue Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen
- Art und Menge des Abfalls
- Name, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen
2.) Zeitliche Beschränkung
Die Abfälle dürfen unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person (Aufsichtsperson) bei trockenem Wetter an folgenden Tagen verbrannt werden:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 16.00 Uhr
Samstag von 8:00 bis 12.00 Uhr
3.) Mindestabstände
Einzuhalten sind folgende Abstände:
- 100 m zu Wohngebäuden, Zelten, Lagerplätzen, Bundesautobahnen und autobahnmäßig
ausgebauten Fernstraßen, Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden
- 50 m zu sonstigen öffentlichen Verkehrswegen (z. B. Eisenbahnlinien)
- 35 m zu sonstigen Gebäuden
- 20 m zu angrenzenden Bäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und stehenden
Getreidefeldern
- 5 m zu Grundstücksgrenzen
4.) Sicherheitsvorkehrungen
Die Abbrennstelle muss notfalls für Löschfahrzeuge der Feuerwehr anfahrbar sein. Daher ist die genaue Ortsbeschreibung bei der Anmeldung erforderlich. Die Abfälle müssen trocken sein, sodass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die Personen gefährden können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Bei starkem Wind oder längerer Trockenheit ist das Abbrennen grundsätzlich zu unterlassen.
5.) Aufsicht
Das Abbrennen ist nur unter ständiger Aufsicht von mindestens einer zuverlässigen Person vorzunehmen. Name, Anschrift und ständige Erreichbarkeit der Aufsichtsperson/en sind in der Anzeige mitzuteilen.
6.) Nach dem Zweckfeuer
Vor Verlassen der Abbrennstelle ist durch die Aufsichtsperson/en sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.
Weitere wichtige Hinweise
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig Gartenabfälle verbrennt, ohne die zeitlichen Beschränkungen oder die vorgegebenen Richtlinien zu beachten, handelt ordnungswidrig im Sinne der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.
- Einsätze der Feuerwehr, die durch nicht angemeldete oder nicht korrekt durchgeführte Zweckfeuer ausgelöst werden, sind gemäß Hessischem Brand- und Katastrophenschutz-gesetz (HBKG) kostenpflichtig und werden mit den Verursachern nach der jeweiligen gültigen Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Wöllstadt abgerechnet.
- Das Verbrennen von sonstigen Abfällen (z. B. behandeltes Holz, Papier, Kartonage usw.) ist untersagt.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt, wobei ebenfalls erhebliche Bußgelder festgesetzt werden können.
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