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  Wöllstadt in der Wetterau
 
 
 
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Gebührenordnung zur Friedhofssatzung vom 17.12.2009

  Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Gemeinde Wöllstadt

 

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I. S. 757), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 37 der Friedhofsordnung der Gemeinde Wöllstadt  vom 17. Dezember 2009 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 16. Dezember 2009 für die Friedhöfe der Gemeinde Wöllstadt folgende

Gebührenordnung

beschlossen:

I.          Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Wöllstadt vom 17. Dezember 2009 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1)       Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)     Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b)     Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und ?kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c)      Bei Umbettungen und Wiederbestattungen ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d)     Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,                       

(2)       Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)       Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2)       Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

 

(1)       Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)       Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und die Aufbewahrung von
Urnen sowie des Aufbahrungsraumes

 

(1)              a) Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier                                  100,00 Euro

 

b) Wenn bei einer späteren Urnenbeisetzung die Urne in der
    Trauerhalle nochmals aufgebahrt wird, ist eine Gebühr
    zu § 5, Abs. (1), Buchstabe a) zu zahlen                                                                   50,00 Euro

 

(2)       a) Aufbewahrung eines Leichnams in der Leichenhalle bis zu
                4 Tagen (einschl. der Benutzung der Kühlzelle)                                  100,00 €

 

b) Für jeden weiteren Tag                                                                           25,00 €

 

(3)       Aufbewahrung einer Aschenurne bis zur Beisetzung                               50,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

Erdbestattung

(1)              Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a)     Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem 6. Lebensjahr

                  1) in einer Reihengrabstätte                                                                 650,-- €

                  2) in einer Wahlgrabstätte             

aa) Erstbestattung                                                                      650,-- €

bb) jede weitere Bestattung                                                      800,-- €

b)     Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

      1) in einer Reihengrabstätte                                                                350,-- €

                  2) in einer Wahlgrabstätte         

aa) Erstbestattung                                                                      350,-- €

bb) jede weitere Bestattung                                                     350,-- €

Urnenbestattung

(2)       Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:           

Für die Beisetzung:           

a) in einer Urnenreihengrabstätte                                                             200,-- €      

b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne)                                               200,-- €        

c) in einer Grabstätte für Erdbestattung                                                    240,-- €

d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen                                320,-- €

e) in einer Urnenwand ? nach Aufwand                                                  
    pro angefangene Stunde                                                                        35,00 €    

(3)       Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung werden jeweils 50 % auf die Gebühren aufgeschlagen, an Sonn- und Feiertagen wird jeweils die doppelte Gebühr berechnet.

(4)       Zuschlag bei Bestattung einer Person, die nicht unter § 3 Abs. (2)
der Friedhofsordnung aufgeführt ist.                                                        200,00 €

(5)       Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des
sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten
sind kostenlos.                    

(6)       Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde                                  35,00 €

§ 7

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde Wöllstadt

(1)       Umbettung einer Leiche

            a) Erdarbeiten zur Entnahme von Leichen                                               750,00 €

            b) Erdarbeiten zur Beisetzung von Leichen                                             750,00 €

 

(3)       Für die Umbettung einer Aschenurne

            a) Entnahme von Aschenresten                                                                250,00 €

            b) Beisetzung von Aschenresten                                                              250,00 €

c) aus oder in eine Urnenwand - nach Aufwand
  - pro angefangene Stunde                                                                       35,00 €
 

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1)       Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und ?anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis

zur Vollendung des 5. Lebensjahres                                                   130,00 €

            b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab

dem 6. Lebensjahr                                                                                280,00 €

(2)       Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben    240,00 €

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1)       Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und ?anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

            a) Für eine Grabstelle                                                                                700,00 €

            b) Für jede weitere Grabstelle je                                                                700,00 €
            c) Bei Übergrößen pro angefangenen qm                                               235,00 €

(2)       Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung
der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle
 erhoben                                                                                                      380,00 e

(3)       Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a)   bei Wahlgrabstätten

je Grabstelle und je angefangenes Jahr der Verlängerung  20,00 €

b)   bei Urnenwahlgrabstätten

je Grabstelle und je angefangenes Jahr der Verlängerung  10,00 €

 

(4)       Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten  Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

 

(1)       Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für Urnenwand pro Urne                                                                       570,00 €

b) Für eine Beisetzungsstelle in einem

Feld für anonyme Urnenbeisetzungen                                     475,00 €

(2)       Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 a)
entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes
an einer Urnenkammer wird je angefangenes Jahr der Verlängerung            pro Urne eine Gebühr von                                                                                  20,00 €

erhoben.

§ 11

Gebühren für Grabräumungen

(1)       Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

 

a) Einzelgrab für Erdbestattung                                                    200,00 €

b) Zweierwahlgrab für Erdbestattung                                            405,00 €

c) je weitere Grabstelle für Wahlgräber Erdbestattung              160,00 €

d) Kindergrab                                                                                  130,00 €

e) Einzelurnengrab                                                                           95,00 €

f) Urnenwahlgrab (pro Grabstelle)                                                120,00 €

g) aus oder in eine Urnenwand - nach Aufwand
  - pro angefangene Stunde                                                              35,00 €
 

(2)                   Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung mit Ausnahme des § 11 Abs. (1) Buchstabe h.

§ 12

Verwaltungsgebühren

(1)              Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a)     Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für Dienstleistungserbringer und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

1.a.1) Arbeitserlaubnis für Dienstleistungserbringer zum
          Erstellen, Versetzen, Abräumen, etc. von Grabmalen
          und Grabmalanlagen gem. § 9 der Friedhofsordnung
          für die Dauer von 1 Jahr                                                60,00 €

1.a.2) wie vor -  für Einzelarbeitserlaubnis                                        20,00 €

b)     Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von
Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung)               50,00 €

(2)              Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3)              Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4)              Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a)     wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b)     wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c)      wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. 01. 2010 in Kraft. Sie ist vorerst gültig bis zum 31.12.2012.

Gleichzeit tritt die Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 18. November 1982, zuletzt geändert am 02.12.1991, außer Kraft.

Wöllstadt, 17. Dezember 2009

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Wöllstadt   
gez. Alfons Götz                               (Siegel)
     Bürgermeister


PDF-Datei Gebührenordnung zur Friedhofsordnung 2009

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