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  Wöllstadt in der Wetterau
 
 
 
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Abfallsatzung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wöllstadt hat in ihrer Sitzung am 20.11.2000 diese Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Gemeinde Wöllstadt (Abfallsatzung -AbfS-) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2),

§ 4 Abs. 6 und § 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23.05.1997 (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 584),

§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562).



Teil I

§ 1 AUFGABE

(1) Die Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23.05.1997 in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.


(2) Die Abfallentsorgung der Gemeinde umfaßt das Einsammeln der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen.


(3) Die Gemeinde informiert und berät im Rahmen der Erfüllung ihrer Einsammlungspflicht über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.


(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Gemeinde Dritter bedienen. Dritter kann auch der Landkreis sein.



§ 2 AUSSCHLUSS VON DER EINSAMMLUNG

(1) Der Abfalleinsammlung der Gemeinde unterliegen alle Abfälle, so weit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind.

(2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind

a) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle i. S. d. § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie Erdaushub und Bauschutt, so weit diese nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch die Gemeinde eingesammelt werden können.

b) Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA (Kleinmengen gefährlicher Abfälle),

c) Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, nämlich:

-Behälterglas, (Sammelcontainer)

-Leichtverpackungen (Gelber Sack ohne Dosenschrott (Weißblech), Aluminium, Styropor),

(3) Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Insbesondere sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung dem in der Verordnung nach § 11 Abs. 1 HAKA bestimmten Zentralen Träger anzudienen, Abfälle nach § 3 Abs. 3 HAKA der vom Landkreis durchgeführten Einsammlung zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem Rücknahmepflichtigen zurück zu geben.



§ 3 EINSAMMLUNGSSYSTEME

(1) Die Gemeinde führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch.

(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt.

(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.



§ 4 GETRENNTE EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN ZUR VERWERTUNG UND SPERRIGEN ABFÄLLEN IM HOLSYSTEM

(1) Die Gemeinde sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperrige Abfälle ein:

Papier, Pappe, Kartonagen o.Ä.,
kompostierbare Gartenabfälle, (Biomüll)
kompostierbare Küchenabfälle, (Biomüll)
sperrige Abfälle, (Sperrmüll)
insbesondere sperrige Gartenabfälle,
Kühlschränke, Gefriergeräte,
Elektrogeräte wie Herde, Waschmaschinen etc.
Bildschirmgeräte
(2) Die in Abs. 1, Buchst. a), b) und c) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten Gefäßen, die zu a) in den Nenngrößen von, 240 l und 1.100 l, zu b) und c) in den Nenngrößen von 120 l, 240 l und 1.100 l zugelassen sind, vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung.

(3) Die in Abs.1, Buchst. d) genannten sperrigen Abfälle werden auf Abruf eingesammelt. Die Abholung dieser Abfälle ist von dem Grundstückseigentümer oder Abfallbesitzer unter Verwendung des von der Gemeinde bereitgehaltenen Vordrucks zu bestellen.

(4) Zur Einsammlung der in Abs. 1, Buchst. e) genannten Gartenabfälle veranstaltet die Gemeinde 4 mal jährlich eine besondere Abfuhr. Die Gartenabfälle, die nicht als kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle in den dafür vorgesehenen Gefäßen gesammelt und zur Abfuhr bereitgehalten werden können, sind an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen wie sperrige Abfälle - möglichst gebündelt - vom Abfallbesitzer zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung.



Die in Abs. 1 Buchstabe f) genannten sperrigen Abfälle

werden außerhalb aller Einsammlungsaktionen auf Abruf von der Gemeinde abgeholt. Die Abholung dieser Abfälle ist von dem Grundstückseigentümer oder Abfallbesitzer unter Verwendung des von der Gemeinde bereitgehaltenen Vordrucks zu bestellen.



§ 5 GETRENNTE EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN ZUR VERWERTUNG IM BRINGSYSTEM

(1) Die Gemeinde sammelt im Bringsystem folgende Abfälle zur Verwertung:

Dosenschrott (Weißblech)
Aluminium, (Folien und Formfolien)
Altbatterien
Korken
Styropor
Bauschutt (rein mineralisch wie Steine und Erde)
(2) Die Gemeinde stellt zur Einsammlung der in Abs. 1 a) und b) genannten Abfälle Sammelbehälter an allgemein zugänglichen Plätzen auf. Die Sammelbehälter tragen Aufschriften zur Kennzeichnung der Abfallarten, die jeweils in einen Behälter eingegeben werden dürfen. Andere Abfälle als die so bezeichneten dürfen nicht in diese Sammelbehälter eingegeben werden.

(3) Die in Abs. 1c) bis f) genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer zur Annahmestelle in den Gemeindebauhof, Frankfurter Str. 102 zu bringen und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung zu überlassen.

Zusätzlich werden an 4 Terminen jährlich die in Abstaz 1 e) und f) genannten Abfälle in Nieder-Wöllstadt am Parkplatz des Bürgerhauses und in Ober-Wöllstadt am Parkplatz Römerhalle von Bediensteten der Gemeinde entgegengenommen.

Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Öffnungszeiten dieser Annahmestellen werden mindestens zweimal jährlich im Mitteilungsorgan der Gemeinde gemäß § 10 bekanntgegeben.



§ 6 EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN ZUR BESEITIGUNG (RESTMÜLL)

(1) Abfälle, die nicht der Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt.

(2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer in den ihm zugeteilten Restmüllgefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitzustellen.

(3) Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in § 8 Abs.1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen:

c) 120 l
d) 240 l
e) 1,1 cbm
(4) In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden, die nach den §§ 4 und 5 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Gemeinde oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt.



§ 7 EINSAMMLUNG VON ABFÄLLEN AUF ÖFFENTL. VERKEHRSFLÄCHEN

Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Gemeinde Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen, usw.



§ 8 ABFALLGEFÄßE

(1) Die Gefäße für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden,

stellt die Gemeinde den Abfallbesitzern leihweise zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen gem. § 11 Abs. 1 haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste.

(2) Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbesondere dürfen sie nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen. Einschlämmen und Einstampfen des Inhalts ist nicht gestattet. Die Deckel sind geschlossen zu halten.

(3) Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Gefäße dient deren Farbe. In die grauen Gefäße ist der Restmüll einzufüllen, in die braunen Gefäße sind die kompostierbaren Abfälle einzufüllen, in die blauen Gefäße das Papier, die Pappe und Kartonagen.

(4) Die Abfallgefäße sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle

an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - so weit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Gefäße sind diese unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen oder den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen.

(5) In besonderen Fällen - wenn zum Beispiel Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können - kann der Gemeindevorstand bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind.

(6) Die Zuteilung der Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch den Gemeindevorstand nach Bedarf. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens das kleinste zugelassene Gefäß für den Restmüll vorgehalten werden.

(7) Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erforderliche Gefäßvolumen für den Restmüll vom Gemeindevorstand unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt.

(8) Für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung werden bei Zuteilung von Restmüllgefäßen Gefäße für die kompostierbarenmit Garten- und Küchenabfälle in maximal gleicher Größe wie die zugeteilten Restmüllgefäße zugeteilt, für das Papier mindestens ein Gefäß mit 240 l(Regelausstattung). Vom Anschlussnehmer gewünschte weitere Gefäße können gebührenpflichtig zugeteilt werden.

(9) Änderungen im Gefäßbedarf hat der Anschlusspflichtige bei der Gemeinde zu beantragen und auf Verlangen zu begründen. Sie werden grundsätzlich nur mit Wirkung für das auf den Antrag folgende Kalendervierteljahr kostenlos bewilligt.



§ 9 BEREITSTELLUNG SPERRIGER ABFÄLLE

(1) Sperrige Abfälle sind an dem von der Gemeinde dem Grundstückseigentümer mitgeteilten Termin an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die Regelungen des § 8 Abs. 4 (für Abfallgefäße) sind zu beachten.

(2) Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit der Bereitstellung Eigentum der Gemeinde. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu durchsuchen oder umzulagern.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Abfälle, die in besonderen, von der Gemeinde öffentlich bekannt gemachten Einsammlungsaktionen und -terminen außerhalb von Abfallgefäßen, zum Beispiel gebündelt oder versackt, zur Einsammlung bereitgestellt werden.



§ 10 EINSAMMLUNGSTERMINE / ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

(1) Die Einsammlungstermine werden regelmäßig in den Wöllstädter Nachrichten (Mitteilungsorgan) öffentlich bekannt gemacht.

(2) Zweimal jährlich gibt die Gemeinde in diesem Mitteilungsorgan bekannt, wo Abfallcontainer für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem aufgestellt sind.

(3) Die Gemeinde gibt nach Möglichkeit in ihrem in Abs. 1 genannten Mitteilungsorganen auch die Termine für die Einsammlungen von Abfällen nach § 3 Abs. 3 HAKA (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und anderen Abfällen bekannt, die nicht von ihr, sondern von Dritten (Landkreis, Verbänden, Vereinen, u.a.) zulässigerweise durchgeführt werden.



§ 11 ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSZWANG

(1) Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte ist verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm ein Restmüllgefäß (§ 6 Abs. 3) aufgestellt worden ist.

(2) Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme kompostierbarer Abfälle (Bio-Gefäß) aufzustellen, kann der Gemeindevorstand eine Ausnahme zulassen, wenn der Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden und wenn für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird. Die Ausnahme wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Gemeindevorstand in begründeten Fällen auf Antrag die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang bezüglich der Zuteilung von Restmüll- und/oder Biomüll- sowie Papiergefäßen aussprechen, wenn auf Grundstücken oder Teilgrundstücken Haushalte mit Einzelpersonen vorhanden sind, die nachweislich jeweils ein Restmüll, Biomüll- bzw. ihr Papiergefäß eines anderen Anschlußpflichtigen benutzen. In diesen Fällen müssen der Antragsteller und der andere Anschlußpflichtige eien einvernehmliche Erklärung abgeben, in welcher die Benutzung gemeinsamer Müllgefäße bestätigt wird. Die Erklärung ist an die unterzeichnenden Personen gebunden.

(4) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(5) Der Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer.

(6) Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige der Gemeinde alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.

(7) Jeder Abfallerzeuger oder -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, so weit sie nicht von der gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß § 2 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für

Abfälle aus privaten Haushaltungen, so weit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen,
Abfälle, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, so weit ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern,
pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 (GVBl. I S. 174) zugelassen ist.


§ 12 ALLGEMEINE PFLICHTEN

(1) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

(2) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen.

(3) Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen.

(4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.



§ 13 UNTERBRECHUNG DER ABFALLEINSAMMLUNG

Die Gemeinde sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, die erforderlichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung den Betroffenen mitgeteilt werden können.



Teil II



"§ 14 GEBÜHREN

(1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Gemeinde Gebühren.

(2) Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer nach dem Gewicht des jeweils eingesammelten Abfalls bemessenen Entsorgungsgebühr oder nach der Anzahl bzw. des Volumens der jeweils eingesammelten Stücke oder Abfallarten.

a) Die Grundgebühr wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 8 Abs. 6 oder 7 zur Verfügung stehenden Gefäßvolumen für Restmüll und Biomüll, bei der Sperrmüllabfuhr wird für jede beantragte Abfuhr eine Grundgebühr erhoben. Als Grundgebühr werden erhoben bei Zuteilung eines

für den Restmüll (grau)
für den Biomüll

120 l Gefäßes
5,00 ?
2,50 ?

240 l Gefäßes
5,00 ?
2,50 ?

1.100 l Gefäßes
25,00 ?
15,00 ?


Für die Sperrmüllabfuhr wird für jede beantragte Abfuhr eine Grundgebühr von 15,00 ? erhoben.

b) Bei jeder in Anspruch genommenen Entleerung eines Abfallgefäßes werden erhoben:

ba) Für das Restmüllgefäß pro angefangenem Kilogramm 0,33 ?

bb) für das Bio-Gefäß pro angefangenem Kilogramm 0,20 ?

c) Für die Abholung sperriger Abfälle werden pro angefangenem Kilogramm 0,25 ? erhoben.

(3) Das Gewicht des Abfalls, der aus einem zur Entleerung bereitgestellten Gefäß entnommen wird, wird durch ein am Abfuhrfahrzeug angebrachtes und geeichtes Wiegesystem festgestellt und elektronisch dokumentiert. Gleiches gilt für die Abholung von sperrigen Abfällen. Hat das Wiegesystem bei einer Abholung von Abfällen nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird für diese Entleerung das Duchschnittsgewicht der letzten drei Entleerungen des jeweiligen Gefäßes herangezogen. Sind für das betreffende Gefäß noch keine drei Entleerungen registriert, so wird das Durchschnittsgewicht der nachfolgenden drei Entleerungen herangezogen. Bei sperrigen Abfällen wird, wenn ein wiederholter Wiegevorgang kein Ergebnis zeigt, das Gewicht geschätzt.

(4) Mit der Grundgebühr und der Gewichtsgebühr für den Restmüll sind auch die Aufwendungen der Gemeinde für die Stellung der Papiergefäße und die Aufwendungen für die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung, die im Bringsystem eingesammelt werden, außer für den Bauschutt nach § 5 Abs. 1 f) abgegolten.

Mit der Grundgebühr und der Gewichtsgebühr für den Biomüll sind auch die Aufwendungen der Gemeinde für die Einsammlung und die Entsorgung der sperrigen Gartenabfälle abgegolten.

(5) Die Gebühr für die Entsorgung von üblichen Kühl- oder Gefriergeräten (§ 4 Abs. 1 f)) aus Privathaushalten wird auf 17,50 ?

festgesetzt.

Die Gebühr für gewerblich genutzte Kühl- und Gefriergeräte, die üblicherweise nicht in Privathaushalten anfallen wird

-bei einer Größe bis o,5 m³ Außenmaß auf 50,00 ?

-bei einer Größe bis 1,0 m³ Außenmaß auf 100,00 ?

-bei einer Größe über 1,0 m³ Außenmaß auf 150,00 ?

festgesetzt.

Die Gebühr für die Entsorgung von Elektrogroßgeräten ?Elektrogeräte bei denen 2 Kantenlängen über 0,30 m betragen- wird auf 6,00 ? pro Gerät festgesetzt.
Kleingeräte mit geringeren Maßen können den Großgeräten bei der Abholung kostenlos beigegeben werden.
Die Gebühr für die Entsorgung von Bildschirmgeräten wird auf 9,00 ? pro Gerät festgesetzt.
(8) Die Gebühr für den im Bringsystem zu entsorgenden rein mineralischen Bauschutt wird auf 5,00 ? pro 80 l ? entspricht etwa dem Inhalt einer Schubkarre- festgesetzt.



§ 15 GEBÜHRENFPLICHTIGE / ENTSTEHEN UND FÄLLIGKEIT DER GEBÜHR

(1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte. Für die Abholung sperriger Abfälle, Kühl-, Gefrier-, Elektro- und Bildschirmgeräte ist daneben auch derjenige gebührenpflichtig, der die Abholung bestellt hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 11 Abs. 4 für rückständige Gebührenansprüche.

(2) Die Gebührenpflicht für den Rest- und Biomüll nach § 14 Abs. 2 a), ba) und bb) entsteht mit Beginn des Monats der Anmeldung bzw. der Zuteilung der Sammelgefäße und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Sammelgefäße bzw. der Abmeldung.

Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gemeinde erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen auf der Basis des Vorjahresergebnisses, und falls ein solches nicht vorliegt, aufgrund einer Schätzung anhand vergleichbarer Daten ähnlicher Haushalte verlangen.

(3) Die Gebühren nach § 14 Abs. 2 a) und 2 c) für den Sperrmüll und die Gebühren nach § 14 Abs. 5, 6 und 7 werden mit Kurzbescheiden nach erfolgter Abholung der angemeldeten Abfälle erhoben.

Die Gebühr ist einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(4) Die Gebühren für den Bauschutt werden bei Anlieferung durch die anwesenden Bediensteten bar gegen Ausstellung einer Quittung kassiert. Gebührenpflichtig ist derjenige, der den Bauschutt abgibt.

Im Zweifel wird ie Höhe der Gebühr durch die Bediensteten der Gemeinde geschätzt.

"(5) Für Kinder bis zum Alter von 30 Monaten wird den jeweiligen Erziehungsberechtigten auf Antrag monatlich eine Rückvergütung von 7,50 ? auf die Restmüllgebühr gewährt. Diese wird jeweils bei der Festsetzung der vierteljährlichen Vorauszahlung auf die Restmüllgebühr angerechnet.

Diese Regelung gilt auch für Kranke, oder Pflegebedürftige, die dauerhaft auf die Benutzung von Betteinlagen, Windeln und vergleichbaren Hilfsmitteln angewiesen sind. Als Nachweis gilt ein ärztliches Attest."



"§ 15a Verwaltungsgebühren

Die Gemeinde erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschlusszwang zur Rest- oder Biomülleinsammlung gem. § 11 Abs. 2 oder 3 eine Verwaltungsgebühr.
Diese beträgt 15,30 ?

Für die Bearbeitung eines Antrages auf Änderungen im Behälterbedarf dessen Wirksamkeit von der Festsetzung nach § 8 Abs. 9 abweichen soll, erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr.
Diese beträgt 10,20 ?.

(3) Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig.²

§ 16 ABFUHRRHYTHMEN

Der Restmüll (graue Gefäße) nach § 6 wird vierzehntägig abgefahren.

Papier (blaue Gefäße) nach §4 Abs. 1a) wird monatlich abgefahren.

Der Biomüll (braune Gefäße) nach § 4 Abs. 1 b) und c) wird vierzehntägig abgefahren.

Bei Bedarf wird in den Sommermonaten ein kürzerer Abfuhrrhythmus eingeführt. Diesbezügliche Änderungen werden nach § 10 öffentlich bekanntgemacht.



Teil III



§ 17 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelgefäße oder -behälter eingibt,
entgegen § 6 Abs. 2 den Restmüll nicht in dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt,
entgegen § 6 Abs. 4 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen Sammelgefäße nach §§ 4 Abs. 2; 5 Abs. 2 eingibt,
entgegen § 7 Abfälle. die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt,
entgegen § 8 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet,
entgegen § 8 Abs. 4 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt,
entgegen § 9 Abs. 2 zur Einsammlung bereitgestellte sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert,
entgegen § 11 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt,
entgegen § 11 Abs. 5 den Wechsel im Grundeigentum nicht der Gemeinde mitteilt,
entgegen § 11 Abs. 7 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt,
entgegen § 12 Abs. 1 den Beauftragten des Gemeinde den Zutritt zum Grundstück verwehrt,
entgegen § 12 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt.
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- EURO geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden."

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.



§ 18 INKRAFTTRETEN

Diese Abfallsatzung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung vom 15. Mai1995, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 19.Dezember 1995 außer Kraft.



Wöllstadt, 22.11.2000

Der Gemeindevorstand

Götz

Bürgermeister

§§ 14, 15 Abs. 5, 15a, 17 Abs. 2 geändert durch Satzung vom 13.12.2002 mit Wirkung zum 01.01.2002


PDF-Datei Abfallsatzung 2000

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