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  Wöllstadt in der Wetterau
 
 
 
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Ortsgericht für die Gemeinde Wöllstadt

Ortsgerichtsvorsteher
Herbert Wildner

privat:   06034/2692

Außenstelle der Gemeindeverwaltung,
OT Ober Wöllstadt, Hanauer Straße 22 

Öffnungszeiten: Donnerstags von 18:00 - 19:00 Uhr

Zuständigkeitsbereiche der Ortsgerichte:

  • Beglaubigung von Unterschriften
  • Unterschriftsbeglaubigung der Erteilung von Vollmachten (Einzel-, Spezial- oder Generalvollm.)
  • Beglaubigung der notwendigen Unterschriften bei
    • Eintragung der Löschung von Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuchs 
    • Eintragung oder Löschung von Grundschulden oder Hypotheken in Abteilung III des Grundbuchs
  • Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB bei Mitteilungen an das Vereinsregister
  • Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen an das Handelsregister
  • Nachlaßsicherung von Amts wegen (sofern ein Bedürfnis besteht, z.B. wenn Erben nicht vorhanden sind).
  • Beglaubigung der Unterschrift bei Anträgen an das Nachlaßgericht (Ausschlagung einer Erbschaft).

Das Ortsgericht erhebt eine Gebühr gemäß Kostenordnung, die vom Geschäftswert des Rechtsgeschäfts unabhängig ist. Für die Beglaubigung einer Unterschrift wird eine Gebühr von 6,00 € erhoben.

Das Ortsgericht Wöllstadt ist nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz berechtigt, die Wertschätzungen von Immobilien durchzuführen. Diese müssen im hiesigen Geschäftsbereich, also innerhalb der Gemarkung Wöllstadt, liegen. Hierzu zählen:

  • unbebaute Grundstücke
  • bebaute Grundstücke
  • Eigentumswohnungen

Beantragen kann die Schätzung grundsätzlich jeder Eigentümer / Miteigentümer der Immobilien. Es genügt ein formloser Antrag an das Ortsgericht Wöllstadt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Grundbuchauszug vom Amtsgericht
  • Brandkassenwert
  • Lageplan Katasteramt
  • Einheitswert Finanzamt

Das Ortsgericht setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung und vereinbart einen Termin zur Schätzung des Objektes.

Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Kostenordnung für Ortsgerichte erhoben, die abhängig vom Gesamtwert ist. Diese Gebühr ist bei der Aushändigung der Schätzurkunde zu entrichten.


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